Berufskrankheiten


Ich habe sowohl im Ausland als auch zuletzt in Deutschland gefährdende Beschäftigungen ausgeübt. Welcher Staat ist für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen, zuständig und wer entschädigt sie ggf.?
Es ist zu differenzieren, ob die Beschäftigung außerhalb Deutschlands im Anwendungsbereich der EG-Verordnungen, in einem Abkommensstaat oder im vertragslosen Ausland ausgeübt wurde.
Bei einer Beschäftigung im Anwendungsbereich der EG-Verordnungen:
Grundsätzlich ist der Träger des Mitgliedstaats für die Bearbeitung und Entschädigung der Berufskrankheit zuständig, in dem zuletzt eine gefährdende Tätigkeit ausgeübt wurde. Er hat bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt sind, alle Tätigkeiten in anderen Staaten, in denen das EG-Verordnungsrecht gilt und die ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, mit zu berücksichtigen.
Bei einer Beschäftigung in einem Abkommensstaat:
Sofern das Abkommen eine Regelung zu Berufskrankheiten enthält, sind die im jeweiligen anderen Vertragsstaat zurückgelegten Gefährdungszeiten bei der Frage, ob die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt sind, gegenseitig mit zu berücksichtigen. Besteht dabei Anspruch auf Rente, zahlen die zuständigen Träger eine anteilige Rente, die der jeweiligen Gefährdungszeit in ihrem Staatsgebiet im Verhältnis zur Summe aller Gefährdungszeiten entspricht (Proratisierung).
Bei einer Beschäftigungen im vertragslosen Ausland:
  • Wenn in Deutschland keine Gefährdungszeit bestanden hat, oder wenn die deutsche Gefährdungszeit nicht ausreicht, die Krankheit zu verursachen, kann eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden.
  • Wenn die Gefährdungszeit in Deutschland für die Anerkennung der Berufskrankheit ausreicht und somit die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach deutschem Recht gegeben sind, erbringt er Leistungen nach dem SGB VII.

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