Wenn Arbeit krank macht: Anerkennung gibt Sicherheit

Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung ist eine der drei neuen Krankheiten in der Berufskrankheitenliste. © New Africa – stock.adobe.com
Krankheiten können als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn sie durch eine versicherte Tätigkeit verursacht wurden und in der Berufskrankheitenliste genannt sind. Das sichert Erkrankte ab. Sie erhalten nach Bedarf Heilbehandlung, Teilhabeleistungen und gegebenenfalls Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Zum 1. April wurden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.
Ein gesellschaftlicher Fortschritt
Die Geschichte der Berufskrankheiten reicht weit zurück. Schon früh erkannte man Zusammenhänge zwischen bestimmten Tätigkeiten und Erkrankungen, etwa Lungenleiden bei Bergleuten. Doch erst mit der Industrialisierung rückte das Thema stärker in den Fokus. Gefährliche Arbeitsbedingungen in Fabriken führten zu zahlreichen Erkrankungen und Verletzungen – ohne Absicherung für die Betroffenen.
Ein Wendepunkt war die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1884. Sie sollte Arbeiter vor den Folgen von Arbeitsunfällen absichern. 1925 – vor 100 Jahren – erweiterte eine Verordnung diesen Schutz auf Berufskrankheiten. Elf Erkrankungen wurden erfasst, darunter Vergiftungen durch Blei, Phosphor oder Arsen. Seitdem entwickelte sich das System stetig weiter. Heute gilt: Wer durch den Beruf erkrankt, kann auf Unterstützung hoffen. Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV, betont: „Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist eine wichtige Errungenschaft für den Schutz von Arbeitnehmenden. Sie stellt sicher, dass niemand, der eine Berufskrankheit erleidet, ohne Hilfe bleibt.“ Künftig umfasst die Berufskrankheitenliste 85 Erkrankungen.
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Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist eine wichtige Errungenschaft für den Schutz von Arbeitnehmenden. Sie stellt sicher, dass niemand, der eine Berufskrankheit erleidet, ohne Hilfe bleibt.
Anerkennung gibt Sicherheit
Eine Krankheit wird nicht automatisch als Berufskrankheit anerkannt. Die Berufskrankheitenliste, geregelt in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), legt fest, welche Erkrankungen anerkannt werden können. Sie wird regelmäßig aktualisiert, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse und veränderte Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Aufnahme neuer Erkrankungen erfolgt auf Basis aktueller medizinischer Erkenntnisse und nach Prüfung durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Mit der Anerkennung haben Betroffene bei Bedarf Anspruch auf Heilbehandlung und Teilhabeleistungen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden. Dazu gehören medizinische Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen und, wenn nötig, Umschulungen. Dies sichert ihre Existenz und fördert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen zu erhalten oder wiederherzustellen. Gelingt dies nicht vollständig, können sie eine Entschädigung als Rente erhalten.

Drei neue Berufskrankheiten
Seit 1. April 2025 gibt es drei neue Krankheiten auf der Berufskrankheitenliste:
- Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung – BK-Nr. 2117
- Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern – BK-Nr. 2118
- Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition – BK-Nr. 4117
Lesen Sie hier, welche Berufsgruppen die neuen Berufskrankheiten betreffen: "Drei neue Berufskrankheiten können anerkannt werden"
Die jüngsten Ergänzungen zeigen, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse dazu beitragen, die Berufskrankheitenliste weiterzuentwickeln. „Sie hat eine große Bedeutung für die Gesundheit und die soziale Sicherheit der Arbeitnehmenden“, so Hussy. „Die kontinuierliche Anpassung trägt dazu bei, den Schutz der Beschäftigten zu verbessern.“
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Die kontinuierliche Anpassung trägt dazu bei, den Schutz der Beschäftigten zu verbessern.
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