IPA Journal 02/2026

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Bild: © Douwe Beckmann/Pixabay

Rechtsprechung von Bundes- und Landessozialgerichten zu Berufskrankheiten ohne Angaben von Dosismaßen

Der Beitrag analysiert die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Berufskrankheiten ohne gesetzlich festgelegte Mindestexposition. Ausgangspunkt ist das Urteil des BSG vom 27.06.2023 (Az. B 2 U 8/21 R) zur Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 (Harnblasenkrebs durch aromatische Amine). In dem Fall war ein Schweißer gegenüber einem Farbstoff exponiert, aus dem im Körper das krebserzeugende aromatische Amin o-Toluidin, das erbgutverändernd wirkt, freigesetzt werden kann. Obwohl ein medizinischer Sachverständiger die berufliche Belastung als äußerst gering einstufte und keine relevante Risikoerhöhung für die Entstehung des Harnblasenkarzinoms feststellte, sah das BSG die Anerkennungsvoraussetzungen einer BK-Nr. 1301 als erfüllt an.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass bei Krebserkrankungen durch derart wirkende Gefahrstoffe, für die keine Schwellendosis festgelegt ist, schon sehr geringe Einwirkungen zur Feststellung einer Berufskrankheit ausreichend sein können. Bei fehlendem Nachweis einer außerberuflichen Verursachung reichen demnach bereits kleinste Mengen eines einwirkenden Listenstoffs aus, um einen Kausalzusammenhang zur Krebsentstehung aus rechtlicher Perspektive annehmen zu können.

Die Autoren argumentieren, dass sich im Einzelfall kaum feststellen lässt, ob eine konkrete berufliche Exposition tatsächlich entscheidend für die Entstehung der Erkrankung war. Deshalb kann das vom BSG geforderte 2-Stufen-Modell der Kausalitätsbeurteilung, in dem zunächst ärztlicherseits festgestellt werden muss, ob die Erkrankung durch die berufliche Einwirkung verursacht wurde, nicht adäquat angewendet werden. Bei Berufskrankheiten (Krebserkrankungen) ohne Wirkschwelle müsse die Höhe der Exposition und das daraus resultierende wissenschaftlich ableitbare Erkrankungsrisiko stets im Einzelfall berücksichtigt werden.

Ein weiterer Aspekt ist die Hypothese des BSG, der Verordnungsgeber habe bewusst auf Schwellenwerte verzichtet, da bereits sehr geringe Einwirkungen mit einer großen Gefährdung einhergehen. Die Autoren führen das Fehlen normativ festgelegter Schwellendosen hingegen auf die damalige wissenschaftliche Datenlage zurück, die zum Zeitpunkt der Aufnahme unter anderem der BK-Nr. 1301 in die Berufskrankheitenliste keine Ableitung einer Dosis-Risiko-Beziehung beziehungsweise Mindestdosis zuließ.

Kritisch kommentiert wird auch, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die deutliche Hinweise auf eine Dosisrelevanz von o-Toluidin bei der Krebsentstehung lieferten, bei der Entscheidung des BSG unberücksichtigt blieben.

Abschließend wird auf Hinweise aus der juristischen Fachwelt und kritische Äußerungen unter anderem des Hessischen und Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen, nach der die höchstrichterliche Rechtsprechung hier faktisch zu einer Beweislastumkehr führe.

Insgesamt entfernt sich das BSG nach Auffassung der Autoren in dem Urteil von wissenschaftlichen Erkenntnissen und bisherigen Grundsätzen des Berufskrankheitenrechts. Diese nicht widerspruchsfreie Rechtsprechung schaffe erschwerte Rahmenbedingungen für die Kausalitätsbeurteilung durch medizinische Sachverständige.

Zusammengefasst von
Dr. Dirk Pallapies
IPA

 

Originalpublikation: Zschiesche W, Weidhaas S, Pallapies D, Forchert M, Brüning T. Ein kritischer Kommentar – Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Landessozialgerichten zu Berufskrankheiten ohne Angabe von Mindestschwellen (Dosismaßen). MedSach 2026; 4: 223–231