Einkauf lärmarmer Maschinen

Industriestaubsauger vor schallabsorbierender Wand

Geräuschemissionsprüfung eines Industriestaubsaugers im schallabsorbierenden Messraum des IFA
Bild: IFA

Zur Unterstützung von Betrieben, die Lärm emittierende Maschinen neu beschaffen oder durch leisere Maschinen ersetzen wollen, hat das IFA die notwendigen Informationen zusammengestellt. Sie sind gegliedert in die Themen

  • Rechtliche Vorgaben
  • Schwierigkeiten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
  • Hilfen für den Einkauf von Maschinen.

Detaillierte Informationen zu den technischen Grundlagen (PDF, 145 kB, nicht barrierefrei) (Geräuschemissionskennwerte und Normen zur Bestimmung der Emissions-Kennwerte) können heruntergeladen werden.

Rechtliche Vorgaben

Die Geräuschbelastung an Arbeitsplätzen hängt ganz wesentlich von der Geräuschemission der eingesetzten Maschinen ab. Deshalb verlangt § 7 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (PDF, 75 KB) vom Unternehmer (Betreiber), neue Maschinen "unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung" auszuwählen. Er muss sich vor dem Kauf einer Maschine also über die zu erwartende Geräuschemission informieren, alle Angebote hinsichtlich der Geräuschemission miteinander vergleichen und schließlich die Maschine mit der niedrigsten Geräuschemission auswählen. Damit ist allerdings noch nicht gewährleistet, dass die ausgewählte Maschine wirklich zu den leisesten auf dem Markt gehört. Diese Aussage kann nur getroffen werden, wenn der Stand der Technik der Geräuschemission für die entsprechende Maschinenart bekannt ist (siehe auch das Informationsblatt FBHM-013 "Leise Maschinen - Auswahl und Beschaffung"). Bei konsequentem Einkauf lärmarmer Produkte und Ersatz älterer Maschinen durch leisere neue lassen sich auf lange Sicht deutliche Lärmminderungen erreichen, gleichzeitig vermeidet der Betrieb zusätzliche Kosten für die Lärmminderung.

Um Unternehmen die notwendigen Informationen zur Geräuschemission von Maschinen zur Verfügung zu stellen, verpflichten die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (PDF, 1,38 MB) und ihre nationale Umsetzung durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) den Hersteller und Vertreiber von Maschinen, die Geräuschemission in der Betriebsanleitung sowie in Verkaufsprospekten oder Katalogen anzugeben, in denen Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden (siehe DGUV-Information FB-HM 023 (PDF, 356 KB)).

Schwierigkeiten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben

Leider gibt es bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Geräuschangabe und Auswahl leiser Maschinen häufig Probleme, beispielsweise weil:

  • die Geräuschauszeichnung durch die Maschinenhersteller vielfach fehlerhaft ist
  • die Geräuschangaben für den Einkauf unverständlich sind, beispielsweise die Unterschiede zwischen dem Emissions-Schalldruckpegel und Schallleistungspegel bzw. zwischen den Kennwerten der Emission und der Immission nicht bekannt sind
  • der Betriebzustand im realen Einsatz von den in der Messnorm vorgeschriebenen Messbedingungen erheblich abweichen kann
  • die Bedeutung der Auswahl von leisen Maschinen für die zu erwartende Arbeitsplatzsituation nicht bekannt ist
  • bei der Beschaffung von Maschinen vorrangig andere Maschinendaten wie Leistung und Preis betrachtet werden.

Hilfen für den Einkauf von Maschinen

Bei der Ausschreibung zur Beschaffung einer neuen Maschine empfiehlt es sich, auch die Einhaltung der fortschrittlichen und in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik zu fordern.

Nach Möglichkeit sollten darin konkrete Werte für die Geräuschemission und das anzuwendende Messverfahren (maschinenspezifische Messnorm) vereinbart werden. Es kann auch sinnvoll sein, sich Angaben über die Geräuschemission unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen machen zu lassen, um danach z. B. entsprechend genaue Prognosen für die Lärmbelastung an den Arbeitsplätzen erstellen zu können. Die Geräuschemission unter den genormten Betriebsbedingungen kann ggf. erheblich von dem Geräusch unter den realen Einsatzbedingungen abweichen.

Falls sich der Stand der Lärmminderungstechnik für die entsprechende Maschinenart nicht ohne Weiteres angeben lässt, z. B. bei fehlenden Erfahrungswerten oder bei Einzelanfertigungen/Sondermaschinen, sollten mehrere Alternativangebote eingeholt werden, um dann möglichst das am wenigsten Lärm emittierende Produkt auszuwählen.

Als Hilfe für eine Ausschreibungsvereinbarung bietet sich das in der TRLV Lärm Teil 3 als Anhang 3 gegebene "Geräuschdatenblatt für die Beschaffung von Maschinen" an, das auch eine Entscheidung bezüglich einer eventuellen Nachprüfung erfordert (siehe auch das Informationsblatt FBHM-013 "Leise Maschinen - Auswahl und Beschaffung"). Weiterführende Informationen zur Auswahl leiser Maschinen können auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bezogen werden.


Ansprechpartner

Dr. Florian Schelle

Arbeitsgestaltung, Physikalische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3410
Fax: +49 30 13001-38001