Gefahren durch Biostoffe

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Verkeimte Anlage
Bild: Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Die Gefahren durch Biostoffe (u. a. Mikroorganismen) werden nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 beurteilt. Grundsätzlich wird zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterschieden. Unter gezielten Tätigkeiten versteht man Tätigkeiten, die unmittelbar auf einen oder mehrere bekannte Biostoffe ausgerichtet sind und bei denen gleichzeitig die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht gegeben, so handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit.

Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS) sind als nicht gezielte Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen anzusehen, da

  • sie nicht auf Mikroorganismen, sondern auf die Verwendung des KSS als Hilfsstoff bei der Metallzerspanung und -umformung ausgerichtet sind und
  • die Arten der einzelnen im KSS vorkommenden Mikroorganismen nicht genau bekannt sind.

Anschließend muss die Tätigkeit im Hinblick auf eine Infektionsgefahr sowie toxische und sensibilisierende Gefährdungen beurteilt und es müssen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Seit der letzten Novellierung der Biostoffverordnung müssen die Tätigkeiten nicht mehr zwingend einer Schutzstufe zugeordnet werden.

Die Arten und das Vorkommen der in wassergemischten Kühlschmierstoffen gefundenen Mikroorganismen hängen vom eingesetzten KSS, dem Werkstoff, dem Bearbeitungsverfahren, den Wartungs- und Pflegemaßnahmen und der Standzeit der KSS ab. Aus diesem Grund lassen sich keine sogenannten Leitkeime angeben (DGUV Information 209-051, bisher BGI/GUV-I 762).

In wassergemischten KSS siedeln sich bevorzugt weitverbreitete Wasser-Boden-Luft-Mikroorganismen an (z. B. Pseudomonaden). Es ist unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen (Risikogruppe 1 nach Biostoffverordnung). Daneben können aber auch Mikroorganismen vorkommen, die unter bestimmten Voraussetzungen Infektionskrankheiten hervorrufen können (Risikogruppe 2 nach Biostoffverordnung). Die Mikroorganismen werden über Aerosole oder Hautkontakt auf den Menschen übertragen.

Luftmessungen sind zur Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich, zumal Grenz- oder Richtwerte zur Beurteilung der mikrobiellen Besiedlung wassergemischter KSS nicht existieren.

Die DGUV Information 209-051 (bisher BGI/GUV-I 762) ist eine ausführliche Hilfestellung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung bei Tätigkeiten mit KSS. Sie enthält u. a. eine Übersicht über häufig gefundene Bakterien und Pilze sowie konkrete Empfehlungen für Schutzmaßnahmen. Die Maßnahmen entsprechen weitgehend den Forderungen der DGUV Regel 109-003 (bisher BGR/GUV-R 143) aufgrund von Gefährdung durch Gefahrstoffe.


News

Basierend auf der novellierten Biostoffverordnung erfolgt auch für Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen keine Schutzstufenzuordnung mehr.

Literatur/Informationen/Links

TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

Biostoffverordnung

DGUV Information 209-051 (bisher BGI/GUV-I 762) "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe"

DGUV Regel 109-003 (bisher BGR/GUV-R 143) "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"

Kontakt:

Portal Kühlschmierstoffe

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen