Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)

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Bild: VRD, fotolia

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1 Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter (ZED)

Die ZED wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin, als gemeinsame Datei für alle Unfallversicherungsträger unterhalten. Sie dient der Unterstützung der Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten nach Gefahrstoffverordnung (§ 14, Absatz 3, Nr. 3 und 4 GefStoffV), ein Verzeichnis über die durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen gefährdeten Beschäftigten zu führen. Rechtsgrundlagen für die Datenbank sind § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sowie § 14 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung. Die ausführende Stelle ist die DGUV, Abteilung Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin.

2 Registrierung/Pflichten

(1) Ein Unternehmen, das die ZED nutzen will, registriert sich über das ZED-Internetportal der DGUV (https://zed.dguv.de) und erfasst bzw. übermittelt die Daten über diesen sicheren Internetzugang. Beschäftigte müssen der Aufnahme ihrer Daten in die ZED ausdrücklich zustimmen (§ 14 Abs. 4 GefStoffV). Für die Einholung der Einwilligungserklärung der Beschäftigten nach Gefahrstoffverordnung ist das Unternehmen verantwortlich. Des Weiteren ist das Unternehmen verpflichtet, die Beschäftigten vor der erstmaligen Speicherung der Daten in der ZED über den Inhalt und Zweck der ZED schriftlich zu unterrichten und auf das Auskunftsrecht nach § 83 SGB X hinzuweisen (Muster eines Unterrichtungstextes siehe http://www.dguv.de/webcode/d1017009).

(2) In der ZED erfasst und speichert das Unternehmen mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Adresse des Unternehmens
  2. Zuständiger Unfallversicherungsträger (UVT) und UVT-Mitgliedsnummer des Unternehmens
  3. Name und E-Mail-Adresse der vom Unternehmen zur Datenerfassung/Dateneinsicht in der ZED befugten Personen ("ZED Benutzer")
  4. Vor- und Zuname, Rentenversicherungsnummer, Geburtsdatum und bei Meldung zur nachgehenden Vorsorge auch Adresse der gegenüber krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen gefährdeten Beschäftigten
  5. Tätigkeit, Höhe, Zeitraum und Dauer der Exposition der Beschäftigten sowie den Zeitraum der Unternehmenszugehörigkeit
  6. Stoffe, gegenüber denen die Beschäftigten exponiert sind.

(3) Durch die Nutzung der ZED überträgt das Unternehmen der DGUV gem. § 14 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung die Archivierungs- und Aushändigungspflicht für die erfassten Daten. Die DGUV bewahrt die vom Unternehmen hinterlegten Daten mindestens 40 Jahre auf. Sie erteilt Versicherten (Beschäftigten und ehemals Beschäftigten) auf Anfrage Auskunft über die in der ZED über sie enthaltenen Daten.

(4) Das Unternehmen kann seine Nutzung der ZED jederzeit beenden. Im diesem Fall muss es das Verzeichnis auf andere Weise weiterführen. Die bereits erfassten Daten verbleiben in der ZED, falls das Unternehmen sie nicht löscht.

3 Verwendung der in der ZED erfassten Daten

(1) Das Unternehmen selbst ermöglicht den gem. § 14 Abs. 3 GefStoffV berechtigten Personen und Stellen (Ärztin oder Arzt nach § 7 Absatz 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuständige Behörden, jede für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person, Beschäftigte und deren Vertretung) den Zugang zu den in der ZED erfassten Daten.

(2) Beim Vorliegen einer Berufskrankheiten-Anzeige kann der zuständige Unfallversicherungsträger mit Zustimmung des Versicherten die erforderlichen Daten aus der ZED bei der DGUV anfordern.

(3) Die Daten der ZED stehen der DGUV und ihren Einrichtungen sowie den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Vorsorgedatei gem. § 204 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zur Verfügung. Auf Wunsch des Unternehmens können die in der ZED gespeicherten Daten für das Angebot nachgehender Vorsorge gemäß ArbMedVV durch den Organisationsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung für nachgehende Untersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie bzw. bei der Gesundheitsvorsorge (GVS) bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse genutzt werden. Dieser Nutzung müssen die Beschäftigten zustimmen. Hierzu muss das Unternehmen die ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten schriftlich einholen. Dann entfällt eine gesonderte Meldung an ODIN/GVS.

4 Datenschutz und Zugriffsbeschränkung

(1) Es handelt sich bei der ZED nicht um eine Datenverarbeitung im Auftrag. Das Unternehmen und die DGUV sind keine gemeinsam Verantwortlichen. Das Unternehmen erfasst und pflegt die Daten in der ZED in eigener Verantwortung. Es findet keine Prüfung und Veränderung der Daten durch die DGUV statt. Da die inhaltliche Richtigkeit nur das Unternehmen feststellen kann, sind die Betroffenenrechte nach DSGVO gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Auskunftsrechte können sowohl an das Unternehmen als auch die ZED gestellt werden. Die Informationspflichten obliegen dem Unternehmen und der DGUV im jeweiligen Verantwortungsbereich. Das Unternehmen verfügt nach Anmeldung in der ZED über einen eigenen, vor unbefugten Zugriffen geschützten Bereich. Jedes Unternehmen hat nur Zugriff auf seine eigenen Daten. Ein Zugriff auf den Gesamtdatenbestand der ZED ist nur der DGUV möglich. Er erfolgt nur mit entsprechender Rechtsgrundlage und auf Antrag des/der Beschäftigten auf Aushändigung der ihn/sie betreffenden Datensätze. Die Zugriffe werden bei der DGUV protokolliert.

(2) Die Daten in der ZED unterliegen dem Sozialdatenschutz gemäß Sozialgesetzbuch (insbesondere SGB I, SGB VII und SGB X). Das Datenschutzkonzept der ZED kann eingesehen werden.

5 Haftung

Die DGUV haftet nicht für die Inhalte der ZED. Das Unternehmen stellt die DGUV insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte dem Unternehmen gegenüber wegen Verletzung ihrer Rechte aufgrund der eingestellten Daten geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von der DGUV zu vertreten ist.

Stand: August 2018