Pandemie-Atemschutz: FAQ zur Beschaffung und Benutzung

Pandemie-Atemschutz ist Schutzausrüstung, die der Sicherstellung einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs im Zusammenhang mit der durch SARS-CoV-2 ausgelösten epidemischen Lage dient. Zu diesem medizinischen Bedarf gehört auch Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Aufgrund des generellen Mangels an Atemschutz wird vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Erwägung gezogen, Pandemie-Atemschutz auch gegen zusätzliche Gefährdungen jenseits des Infektionsschutzes einzusetzen. Wäre Pandemie-Atemschutz dazu geeignet?

Auf der Webseite des BMG findet sich dazu:

"In Deutschland dürfen pauschal auch solche Schutzausrüstungsgegenstände angeboten werden, die US-amerikanische, kanadische, japanische oder australische Standards erfüllen. Das ist möglich, weil diese Sicherheits- und Qualitätsanforderungen mit denen der EU vergleichbar sind."

Für Gefährdungen außer Infektionen ist diese pauschale Aussage hinsichtlich vergleichbarer Schutzwirkungen nicht voll umfänglich zutreffend. Daher ist bei der gewerblichen/industriellen Benutzung von Pandemie-Atemschutz besondere Vorsicht geboten: Sind bei Pandemie-Atemschutzmasken die Herstellerangaben, insbesondere zu Einsatzzweck und -grenzen, nicht eindeutig oder fehlen sie ganz - beides kann der Fall sein -, nutzen Sie diese Masken nur zum Infektionsschutz!

Um die Vielzahl des während der SARS-CoV-2-Pandemie verfügbaren Atemschutzes einordnen zu können, sind hier Informationen in Form eines Fragenkatalogs zusammengestellt.


  • 0. Überblick und Abkürzungen: Welche Arten Persönlicher Schutzausrüstung sind generell verfügbar?

    Zu den verfügbaren Pandemie-PSA gehören folgende Produkte:

    Auf europäischer Ebene:

    1.) 2016/425-PSA: Konventionelle PSA nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425, die (auch) Schutz gegen Viren bieten.

    2.) HCNB-PSA: SARS-CoV-2-Atemschutzmasken nach PSA-Verordnung, die nur Schutz vor Covid-19 bieten. (Das Horizontal Committee of Notified Bodies (HCNB) ist die europäische Koordinierungsgruppe der Notifizierten (Gemeldeten) Stellen für PSA nach (EU) 2016/425, Artikel 36, https://www.ppe-rfu.eu/)

    Auf deutscher Ebene:

    3.) MedBVSV-§9(1)-PSA: PSA, die in USA, Canada, Australien, Japan verkehrsfähig ist, kann von deutschen Marktüberwachungsbehörden in jedem Einzelfall auch für Deutschland als verkehrsfähig erklärt werden. (Der ursprüngliche Anwendungszeitraum der MedBVSV bis 31.03.2021 wurde nach Beschluss des Bundestages am 4.3.2021 um 3 Monate verlängert. Am 28.05.2021 wurde der Anwendungszeitraum in § 10 der MedBVSV auf den 31.05.2022 festgesetzt. Am 09.03.2022 wurde er bis zum 24.11.2022 verlängert. Am 16.09.2022 wurde er erneut bis zum 31.12.2023 verlängert.)

    4.) MedBvSV-§9(2)-PSA: falls 3.) nicht vorliegt: Zuständige Marktüberwachungsbehörde entscheidet über Einfuhr nach Prüfung entsprechend den Prüfgrundsätzen der Zentralstelle der Länder für Sicherheit (ZLS). (MedBVSV ist die “Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“. Der ursprüngliche Anwendungszeitraum der MedBVSV bis 31.03.2021 wurde nach Beschluss des Bundestages am 4.3.2021 um 3 Monate verlängert. Am 28.05.2021 wurde der Anwendungszeitraum in § 10 der MedBVSV auf den 31.05.2022 festgesetzt. Am 09.03.2022 wurde er bis zum 24.11.2022 verlängert. Am 16.09.2022 wurde er erneut bis zum 31.12.2023 verlängert.)

    5.) VBM-PSA: PSA ausschließlich für den vom BMG bestimmten Personenkreis; die Bundesrepublik Deutschland beschafft PSA und führt sie ein. (Die "Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie" vom 8. April 2020 besitzt keine offizielle Abkürzung, wird hier aber einfach als "VBM“ abgekürzt. Nach „Empfehlung (EU) 2021/1433 der Kommission vom 1. September 2021“ gilt: "3 … In Ausnahmefällen können PSA oder Medizinprodukte, die Teil vorhandener Bestände sind, die medizinischen Fachkräften, Ersthelfern und sonstigem, mit der Eindämmung des Virus und der Verhinderung seiner weiteren Ausbreitung betrauten Personal zur Verfügung stehen, solange bereitgestellt werden, bis diese Bestände vollständig aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2023 (nach Infektionsschutzgesetz).

    6.) MPG-§11-PSA: FFP-Masken (PSA) konnten in Ausnahmefällen nach Medizinproduktegesetz (MPG) auch als Medizinprodukte zugelassen werden.
    (FFP = filtering face piece)

    Regelungen zu Benutzung von Pandemie-PSA in Betrieben:

    7.) Corona-ArbSchV: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 26. September 2022 (BAnz AT 28.09.2022 V1)

Beschaffung und Benutzung von Atemschutz während der Covid-19-Pandemie

Stand: Oktober 2022

Check geeigneter Atemschutzmasken

Woran sich zertifizierter und damit sicherer Atemschutz grundsätzlich erkennen lässt, veranschaulicht ein Übersichtsplakat (PDF, 1,0 MB, nicht barrierefrei) . Ergänzende Hinweise zu zertifizierten Masken und ihren Erkennungsmerkmalen gibt außerdem eine Liste häufiger Fragen und Antworten.

Mund-Nasen-Schutz ist keine Atemschutzmaske

Eine Übersicht hilft bei der Unterscheidung

Außerdem beleuchtet ein Beitrag in der Sendung "nano" vom 14.04. auf 3sat (ab Minute 11:45) das Thema Fremdschutz oder Selbstschutz: Wann helfen welche Masken?, der im und mit dem IFA entstanden ist.

Geprüfter Atemschutz in der DGUV-Zertifikatsdatenbank

Aktuell sorgen zahlreiche Atemschutzprodukte mit gefälschtem Prüfzertifikat für Unsicherheit. Ob ein Produkt tatsächlich normgerecht geprüft und verordnungskonform zertifiziert wurde, lässt sich in der Datenbank von DGUV Test recherchieren.

Auf einen Blick

1.) 2016/425-PSA: PSA nach PSA-Verordnung

2.) HCNB-PSA: SARS-CoV-2-PSA nach PSA-Verordnung, die nur Schutz vor Covid-19 bieten

3.) MedBVSV-§9(1)-PSA: PSA, die von deutschen Marktüberwachungsbehörden als verkehrsfähig erklärt werden

4.) MedBvSV-§9(2)-PSA: PSA, für die die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die Einfuhr nach einer Prüfung entscheidet

5.) VBM-PSA: PSA ausschließlich für den vom BMG bestimmten Personenkreis

6.) MPG-§11-PSA: PSA-FFP-Masken, die in Ausnahmefällen nach MPG auch als Medizinprodukte im Verkehr sind

7.) Corona-ArbSchV: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Ansprechpartner

Dr. rer. nat. Martin Liedtke

Arbeitsgestaltung, Physikalische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3400
Fax: +49 30 13001-38001