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Kreditinstitute, Spielstätten und Zahlstellen

Das Sachgebiet "Kreditinstitute, Spielstätten und Zahlstellen" beschäftigt sich im Schwerpunkt mit dem Schutz der Beschäftigten vor Raubüberfällen. Der Umgang mit Bargeld und Wertsachen ist unweigerlich mit dieser besonderen Gefährdung für die Beschäftigten verbunden, denn grundsätzlich ist bei diesen Tätigkeiten der Anreiz zu Überfällen gegeben.

Daher haben Unternehmen – gemäß DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" – den Auftrag, den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern und im Falle eines Überfalls dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit der Betroffenen geschützt werden. Da trotz aller Präventionsmaßnahmen Überfälle nicht ausgeschlossen werden können, haben die Unternehmen sich zudem mit den Abläufen nach entsprechenden Notfällen zu beschäftigen, um so die Auswirkungen bei den Betroffenen abzumildern. Diese Schutzziele werden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit branchenspezifisch in vier nachgeordneten DGUV Regeln konkretisiert. Diese betreffen:

Kreditinstitute:

Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen. Auf diesen Seiten wird hierfür der Sammelbegriff Kreditinstitute verwendet.

Spielstätten:

Spielstätten sind Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen. Spielstätten dürfen nur mit einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht betrieben werden.

  • Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.
  • Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.
  • Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen der Kundschaft, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln.

Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand:

Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand sind Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind z. B. Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten.

Überfallprävention in Verkaufsstellen:

Da auch die Verkaufsstellen immer wieder von Raubüberfällen betroffen sind, wurden diese ebenfalls dem Geltungsbereich der neuen DGUV Vorschrift 25 hinzugefügt. Informationen und Hinweise zur Prävention von Überfällen in Verkaufsstellen finden Sie auf den Themenseiten des Sachgebiets "Intralogistik und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" bei den häufig gestellten Fragen zum Thema Verkaufsstellen sowie in der DGUV Regel 108-010 "Überfallprävention in Verkaufsstellen" ().

Ansprechpersonen

Leitung des Sachgebietes
Dirk Hofmann
Telefon: +49 351 8145-163


Stellv. Leitung des Sachgebietes
Dirk Eßer
Telefon: +49 211 2808-1271


Geschäftsstelle des Sachgebietes
Judith Kindler
Telefon: +49 (351) 8145-221