Bestellvoraussetzungen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit für das Unternehmen zu bestellen. Im ASiG und in der DGUV Vorschrift 2 sind dazu die detaillierten Bestellvoraussetzungen geregelt. Die Unternehmensleitung muss sich davon überzeugen, dass die als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellende Person über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügt. Die sicherheitstechnische Fachkunde kann als nachgewiesen angesehen werden, wenn die zu bestellende Person den Anforderungen nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 genügt.

Die Person muss:

  • berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin zu führen bzw. einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben oder eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker / staatlich anerkannte Technikerin bzw. Meister / Meisterin erfolgreich absolviert haben,
  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  • einen staatlichen oder von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung veranstalteten oder anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder Meisterin oder in gleichwertiger Funktion tätig war, oder wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang tätig war und einen staatlichen oder von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat. In der Funktion als Sicherheitstechniker / Sicherheitstechnikerin bzw. Sicherheitsmeister / Sicherheitsmeisterin können auch Personen tätig werden, die über eine durch Berufserfahrung gewonnene gleichwertige, d.h. meisterähnliche oder technikerähnliche Qualifikation verfügen. Für die Klärung der Frage, ob die Unternehmensleitung im Einzelfall von einer gleichwertigen Qualifikation ausgehen kann, bestimmt im Einzelfall der Unfallversicherungsträger.

Die Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang ohne Vorliegen der beruflichen Basisqualifikation und einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung reicht für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht aus. Das zu prüfen ist eine unternehmensinterne Aufgabe.

Antworten auf weitere Fragen rund um den Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit beantwortet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihren FAQs.

Kontakt

Dr. Carola Kästner

Organisation
Sonja Oesen und Susann Bothe