BK 4106

J40-J47 Chronische Krankheiten der unteren Atemwege
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
J80-J84 Sonstige Krankheiten der Atmungsorgane, die hauptsächlich das Interstitium betreffen
J90-J94 Sonstige Krankheiten der Pleura

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • J63.0 Aluminose (Lunge)
  • J84.1 Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose
  • J43.9 Emphysem, nicht näher bezeichnet
  • J93.9 Pneumothorax, nicht näher bezeichnet

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Aluminium oder seine Verbindungen

Beispiele:

  • Herstellung von Aluminiumlegierungen
  • Schweißen von Aluminium und Aluminiumlegierungen
  • Be- und Verarbeitung von Aluminium und Aluminiumlegierungen
  • Herstellung von Aluminiumpulver
  • Feinstampfen, Sieben und Mischen von ungefettetem Aluminiumfeinstaub (sog. Pyroschliff)
  • Verwendung von Aluminiumpulver u. a. als
    • Treibmittel bei der Herstellung von Gasbeton in der Baustoffindustrie
    • als Bestandteil von Sintermetallen in der Pulvermetallurgie
    • als Pigment für Metalliclacke und Spezialfarben in der Lack- und Farbenindustrie sowie als Druckfarbe
    • Lebensmittelfarbstoff
    • Treibladung für Feuerwerkskörper, Raketen und Sprengstoffe in der Pyrotechnik
  • Herstellung von Medikamenten mit Aluminium haltigen Wirk- und/oder Hilfsstoffen.

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 4106

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.