Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

DGUV Information 211-042

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen Sibe bestellen. Die Bestellung obliegt dem Unternehmer, sie sollte schriftlich erfolgen. Ein Vorschlag zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten kann auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, einer Betriebsärztin, einem Betriebsarzt oder vom Betriebsrat bzw. Personalrat kommen. Das Unternehmen hat bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten deren Zuständigkeitsbereich festzulegen und ihnen den nötigen Freiraum für die Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Ist ein Betriebsrat bestellt, muss die Unternehmerin oder der Unternehmer ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Bestellung geben.

Es hat sich bewährt, dass Unternehmen oder die Sicherheitsfachkraft vor der Bestellung mit den zukünftigen Sicherheitsbeuaftragten ein Gespräch über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten führt. Es ist nicht sinnvoll, Beschäftigte gegen ihren Willen in eine solche Funktion zu zwingen oder dazu zu überreden.

Auch in Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Sicherheitsbauftrage bestellt. Diese freiwillige Bestellung zeigt, dass die verantwortungsvollen, sicherheitsbewussten Unternehmerinnen und Unternehmer von der Wirksamkeit und damit vom betrieblichen Vorteil der Sicherheitsbeauftragten überzeugt sind.

Die Vorgaben für die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1, § 20 und in der DGUV Regel 100-001, 4.2 näher beschrieben. Einezlheiten finden Sie auch in der aktuellen DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbauftragte".


Ansprechperson

Dipl.-Ing. Gerhard Kuntzemann
Leiter Sachgebiet
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Telefon: 06131 802-16690