Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ist verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit für das Unternehmen zu bestellen.
Die rechtlichen Grundlagen zur Fachkunde und Bestellung sowie den Aufgabenkatalog von Sifas regeln das ASiG und die DGUV Vorschrift 2.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss sich davon überzeugen, dass die als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellende Person über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügt. Die sicherheitstechnische Fachkunde kann als nachgewiesen ansehen werden, wenn die zu bestellende Person den Anforderungen nach § 7 ASiG und § 4 DGUV Vorschrift 2 genügt. Die Person muss:
Nur die Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang ohne die Erfüllung der beruflichen Basisqualifikation und einer zweijährigen Berufserfahrung reichen für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen nicht aus.
FAZIT:
Die sicherheitstechnische Fachkunde umfasst mehr als den erfolgreichen Abschluss des Ausbildungslehrgangs. Das zu prüfen ist eine unternehmensinterne Aufgabe.