EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Schema Konformitätsbewertungsverfahren

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Anhang 1, Teil A
Bild: © DGUV Test

Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenverordnung (MVO)

Die Maschinenverordnung wurde am 29.06.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie sieht eine Stichtagsregelung vor, d.h., dass bis zum 19.1.2027 ausschließlich die Maschinenrichtlinie durch die Hersteller anzuwenden ist.


Schaubild zum Konformitätsbewertungsverfahren

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Anhang 1, Teil B
Bild: © DGUV Test

Ab dem 20.1.2027 gilt nur noch die Maschinenverordnung. Es gibt keine Übergangsphase, in der wahlweise einer der beiden Rechtstexte angewandt werden kann.

Konformitätserklärungen können datiert zeitgleich auf die Richtlinie, als auch auf die Verordnung verweisen, wenn das Produkt technisch den Anforderungen entspricht.

Im Schaubild 1 ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenverordnung für Anhang 1, Teil A dargestellt, im Schaubild 2 für Anhang 1, Teil B.

Text der Verordnung:

Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 29. Juni 2023)


Videopräsentation (Stand: 04/2024)

Kurz und kompakt: die wichtigsten Änderungen der neuen Maschinenverordnung im Vergleich zur bisherigen Maschinenrichtlinie:

Inhalte der Videopräsentation

  • Neuregelung zur Maschinensicherheit
  • Ab wann gilt die EU-Maschinenverordnung?
  • Was passiert mit den aktuellen EG-Baumusterprüfbescheinigungen?
  • Ab wann kann ein Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung nach EU-Maschinenverordnung erhalten?
  • EU-Konformitätserklärungen
  • Anwendungsbereich
  • Was hat sich bei den unvollständigen Maschinen geändert?
  • Wie kann die Betriebsanleitung zur Verfügung gestellt werden?
  • Hochrisikomaschinen – neuer Anhang I
  • Anhang II (ehemals Anhang V)
  • Anhang III (ehemals Anhang I)
  • Schutz gegen Korrumpierung
  • Digitalisierung – selbstentwickelndes Verhalten / Logik
  • Marktbeobachtungspflicht für Hersteller
  • Modifizierte Produkte – wesentliche Veränderung

 

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