FAQ Antigen-Schnelltests

Stand: 22. Februar 2022

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie spielen so genannte Antigen-Schnelltests (auch Corona-Schnelltests) eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zum genaueren PCR-Test, der in einem Labor ausgewertet werden muss, liefern diese Schnelltests innerhalb von 15 bis 30 Minuten ein Testresultat. Insbesondere Personen, die keine Krankheitssymptome einer SARS-CoV-2-Infektion aufweisen, können dadurch häufiger identifiziert werden. Durch gezielte Isolierung der Infizierten und ihrer engen Kontaktpersonen ist eine Unterbrechung der Übertragung schneller möglich.

Neben Testungen in der Kindertagesbetreuung und in Schulen sowie von allen Bürgerinnen und Bürgern in Testzentren, sollen sich auch alle Betriebe an der Umsetzung von flächendeckenden Testungen beteiligen. Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Schnelltest-Angebot zu machen. Ob Antigen-Schnelltests zur Durchführung durch fachkundiges Personal oder Schnelltests zur Eigenanwendung (Selbsttests) angewendet werden, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Es ist zu berücksichtigen, dass nur Infizierte mit aktuell hoher Virenlast von den Schnelltests zuverlässig erkannt werden und Personen sich auch unmittelbar nach dem Test infizieren könnten. Die Ergebnisse von Antigen-Schnelltests stellen also immer nur eine Momentaufnahme dar. Zudem müssen Positive Schnelltest-Ergebnisse immer durch einen zuverlässigeren PCR-Test gegengeprüft werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Durchführung von Schnelltests eine zusätzliche, unterstützende Infektionsschutzmaßnahme ist. Die bestehenden Schutz- und Hygienemaßnahmen, z. B. "AHA+L", müssen weiterhin konsequent durchgeführt werden. Ein negatives Testergebnis darf niemals zu einer Umgehung der bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen führen.

  • Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?

    Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?

    Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (PoC-Schnelltests) für den professionellen Gebrauch ("Schnelltests") und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests").

    Weitere Informationen:

  • Was können Antigen-Schnelltests leisten und was nicht?

    Antigen-Schnelltests stellen eine ergänzende Maßnahme im betrieblichen Infektionsschutz dar. Sie können dazu beitragen, SARS-CoV-2-Infektionen frühzeitig zu erkennen und somit die Verbreitung des Virus abschwächen. Aufgrund ihrer geringeren Sensitivität und temporären Aussagekraft können und dürfen Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch sowie Selbsttests weder PCR-Tests ersetzen noch zu einer Umgehung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen führen. Zudem gilt weiterhin, dass Personen mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion der Arbeitsstätte fernbleiben müssen. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion, welcher sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.

    Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Schnelltest stellt zunächst nur den Verdacht auf eine SARS­CoV­2­Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS­CoV­2­Infektion. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt.

    Die positiv getestete Person muss sich umgehend in Isolation begeben und unverzüglich eine Überprüfung mittels PCR-Test und ärztlicher Beurteilung veranlassen (z. B. durch den Hausarzt / die Hausärztin oder ein Testzentrum). Dies ist im Sinne der positiv getesteten Person wichtig, da einerseits nur so eine sichere Diagnose gestellt werden kann und andererseits im Falle eines falsch positiven Ergebnisses dieses zügig widerlegt wird.

    Ein negatives Testergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen.

    Auch die Aussagekraft eines negativen Schnelltest-Ergebnisses ist begrenzt. Die Empfindlichkeit der Testverfahren reicht nicht aus, um eine vollständige Abwesenheit von Viren zu beweisen. Die Aussage bedeutet eher: Die getestete Person ist im Augenblick der Probenahme nicht hoch infektiös. Aufgrund der raschen Zunahme der Virusmenge zu Beginn einer Infektion kann sich dies innerhalb kurzer Zeit ändern. Deswegen ist die „Gültigkeit“ eines negativen Testergebnisses zeitlich sehr begrenzt. Bei intensivem Kontakt ist auch bei noch gerade eben negativem Schnelltestergebnis eine Übertragung auf andere Personen nicht auszuschließen.

    Die Durchführung von Schnelltests erlaubt deshalb auf keinen Fall die Schutzmaßnahmen des Hygienekonzeptes auszusetzen. Es muss innerbetrieblich gut darüber aufgeklärt werden, dass auch wiederholte Testungen mit negativem Ergebnis nicht zu einer Vernachlässigung der notwendigen Schutzmaßnahmen führen dürfen.

    Die Antigen-Schnelltests eignen sich nicht zur Anwendung bei Kontaktpersonen, um in eigener Verantwortung eine Quarantäne zu umgehen oder zu verkürzen.

    Weitere Informationen:

  • Sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Antigen-Schnelltests anzubieten?

    Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Schnelltest-Angebot zu machen.

    Ob Antigen-Schnelltests zur Durchführung durch fachkundiges Personal oder Schnelltests zur Eigenanwendung (Selbsttests) angewendet werden, bleibt den Betrieben überlassen. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021aufzubewahren.

    Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Die Testangebotspflicht kann aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise entfallen bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung vorliegt oder über eine vorangegangene SARS-CoV-2-Infektion, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

  • Sind Beschäftigte verpflichtet, sich auf SARS-CoV-2 testen zu lassen bzw. sich selbst zu testen?

    Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht keine allgemeine Pflicht für Beschäftigte vor, sich auf SARS-CoV-2 testen zu lassen bzw. sich selbst zu testen.

    Die Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer können jedoch darüber hinausgehend eine Testpflicht für Beschäftige enthalten.

  • Wer trägt für die Kosten für Schnelltests oder Selbsttests im betrieblichen Umfeld?

    Grundsätzlich müssen Betriebe selbst für die Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung von Antigen-Schnelltests aufkommen.

  • Steht die Durchführung von Antigen-Schnelltests im betrieblichen Kontext unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

    Wie alle persönlichen Gesundheitsmaßnahmen gehören auch Testungen zum privaten und daher grundsätzlich unversicherten Lebensbereich. Ausnahmsweise können Testungen dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Unternehmen zur Testung aufruft, weil es damit die Gefährdung für die Mitarbeitenden und/oder Kunden minimiert bzw. die Funktionsfähigkeit seines Unternehmens erhalten werden soll. Liegen diese Voraussetzungen vor, spielt es keine Rolle, um welche Art von Test es sich handelt und wo dieser Test durchgeführt wird. Entscheidendes Kriterium ist die Veranlassung des Tests durch das Unternehmen im genannten Sinn. Beauftragt das Unternehmen einzelne Mitarbeitende mit der Durchführung der Tests, stehen sie bei dieser Tätigkeit ebenfalls unter Versicherungsschutz.

  • Welche Schnelltests sind für die Testung in Betrieben und Einrichtungen zu empfehlen?

    In Betrieben und Einrichtungen können Antigen-Schnelltests zum professionellen Gebrauch oder Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung verwendet werden.

    Es dürfen nur Schnelltests eingesetzt werden, die entweder mit einem CE-Kennzeichen versehen oder vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind.

    • Liste der aktuell zugelassenen Antigen-Schnelltests
    • Liste der zugelassenen Selbsttests
  • Welche Auswahlkriterien für Schnelltests können herangezogen werden?

    Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) die Mindestkriterien für Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt, die das BfArM hinsichtlich einer möglichen Aufnahme entsprechender Tests in die Liste nach § 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) anwendet.

    Eine Listung durch das BfArM im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestV ist demnach nur möglich, wenn sich entsprechende Tests laut Herstellerangaben gemäß den Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (MPG) rechtmäßig in Europa bzw. Deutschland in Verkehr befinden und alle vom PEI in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllt sind.

    Darüber hinaus führt das PEI zusätzlich eine vergleichende Bewertung von Antigen-Schnelltests im Labor durch. Wenn sich zeigt, dass ein Test diese Evaluierung besteht, wird er in der Liste "Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests" des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt. Erfüllt ein Test diese Evaluierung nicht, wird er aus der Liste des BfArM gestrichen.

  • Was ist bei der Anwendung von Schnelltests und Selbsttests zu beachten?

    Hinsichtlich der Anwendung von Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ist der Beschluss 6/2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu beachten.

    Dort sind die wesentlichen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben, um die probenehmende Person vor einer Infektion zu schützen. Unter anderem ist dort festgelegt, dass die Probenahme von einer nachweislich fachkundigen (z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) Person durchzuführen ist. Abweichend davon kann die Tätigkeit auf Personen ohne nachgewiesene Fachkunde übertragen werden, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgt. Die probenehmende Person ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen, auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen.

    Außerdem müssen beim Durchführen des Testabstrichs mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken, geeignete Schutzhandschuhe sowie Schutzkittel und Schutzbrillen oder Visiere getragen werden.

    Die Durchführung von Point-of-Care-Schnelltests für den professionellen Gebrauch kann bei den Testpersonen zu Husten, Niesen oder Würgen führen. Für die Test-Durchführung sollte daher ein verschließbarer, gut zu lüftender und leicht (feucht) zu reinigender Raum gewählt werden. Zudem sollten sich keine unbeteiligten Personen zeitgleich in diesem Raum aufhalten.

    Für eine sichere Durchführung der Selbsttests sind die Herstellerangaben in der Gebrauchsanweisung zu beachten. Die korrekte Durchführung der Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung ist essentiell für ein korrektes Testergebnis. Der Test darf weder in zu kalten noch zu heißen Räumen durchgeführt werden. Der Probenabstrich muss korrekt durchgeführt werden und die Ablesezeit muss exakt eingehalten werden. Das sichere Ablesen schwacher Testreaktionen kann für medizinische Laien schwierig sein.

    Bei Verwendung von Selbsttests im beruflichen Bereich kann eine Unterstützung und Begleitung von Personen sinnvoll sein, die in der Durchführung der Selbsttests kundig sind.

  • Gibt es Hinweise auf Schadstoffe wie Ethylenoxid in den Selbst- oder Schnelltests?

    Für die Unbedenklichkeit der Materialien in Selbst- oder Schnelltests sind die jeweiligen Hersteller verantwortlich. Diese Materialien gehören zu den Medizinprodukten, die einer strengen Regulierung unterliegen. Bei der Sterilisation von Tupfern oder Wattestäbchen mit Ethylenoxid, einem Gas, werden die Produkte über einen bestimmten Zeitraum mit dem Gas behandelt. Dadurch werden möglicherweise vorhandene Keime vernichtet. Anschließend wird das Ethylenoxid in einem aufwendigen Verfahren abgesaugt. Die behandelten Produkte werden danach noch einen festgelegten Zeitraum gelagert, in dem das in den Produkten zurück gebliebene Ethylenoxid-Gas entweicht. Erst nach dieser Zeit dürfen die Produkte vom Hersteller in Verkehr gebracht werden.

    Mit dem CE-Zeichen auf den Produkten erklärt der Hersteller, dass die Produkte die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die Hersteller müssen dazu einer Prüfstelle nachweisen, dass die Produkte nach der Behandlung steril sind und dass Rückstände vom verwendeten Gas unter den festgelegten Grenzwerten liegen.

    Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt Listen von Tests für den professionellen Gebrauch und die Selbsttestung zur Verfügung, die sich laut Herstellerangaben gemäß den Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (MPG) rechtmäßig in Europa bzw. Deutschland in Verkehr befinden und alle vom Paul Ehrlich Institut (PEI) in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Die Anwender und Anwenderinnen müssen ihrerseits für eine sichere Durchführung der Selbsttests die Herstellerangaben in der Gebrauchsanweisung beachten.

    Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) und des Koordinierungskreises für gefährliche Arbeitsstoffe (KOGAS) der DGUV zu Inhaltsstoffen von Corona (SARS-CoV-2)-Antigen-Schnelltests vom 24.02.2022

  • Welche Antigen-Schnelltests sind derzeit zugelassen?

    Zugelassene Antigen-Schnelltests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 sind auf den Webseiten des BfArM aufgelistet.

    Das Paul-Ehrlich-Institut führt eigene Untersuchungen zur Qualität der Tests durch, die in der Spalte "Evaluierung PEI" der Liste abgebildet sind. "Ja" bedeutet, dass der Test bereits mit positivem Ergebnis durch das PEI evaluiert wurde. "Nein" bedeutet, dass bislang keine entsprechenden Testergebnisse vorliegen.

    Neben den Schnelltests für die "professionelle" Anwendung hat das BfArM Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.

    Mittlerweile stehen auch Antigen-Schnelltests zur Verfügung, die das reguläre Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und daher mit einem CE-Kennzeichen versehen sind.

  • Welche Konsequenz hat ein positiver Schnell- oder Selbsttest?

    Ein positiver Schnell- oder Selbsttest erfordert eine sofortige Isolation sowie zwingend eine Bestätigung des Testergebnisses durch einen PCR-Test. Der PCR-Test ist in diesem Fall kostenlos.

    Ergebnisse von positiven Schnelltests für den professionellen Gebrauch müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

    Zur Meldung der positiven Testergebnisse von Selbsttests gibt es aktuell keine bundeseinheitlichen Regelungen. Die spezifischen Vorgaben der Bundesländer sind zu beachten.

    Weitere Informationen:

  • Bei welcher Temperatur sollten Antigen-Schnelltests gelagert werden?

    Antigen-Schnelltests müssen bei Raumtemperatur, also ca. 21°C, gelagert werden. Höhere Umgebungstemperaturen beeinträchtigen die korrekte Erkennung von Infizierten (Sensitivität). Niedrigere Umgebungstemperaturen beeinträchtigen die korrekte Erkennung von Nicht-Infizierten (Spezifität).

    Dies sind die Erkenntnisse aus einer Studie der Berliner Charité, die im Journal of Clinical Virology erschienen ist.

    Die Testkits dürfen daher weder der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden, noch dürfen sie im Kühlschrank gelagert werden. Zudem dürfen die Tests nicht über einen längeren Zeitraum im Auto aufbewahrt werden.

  • Wie sollen gebrauchte Antigen-Schnelltests entsorgt werden?

    Der Abstrichtupfer kann, wie der gesamte gebrauchte Schnelltest, über die Restmülltonne entsorgt werden. Eine Entsorgung der gebrauchten Corona-Schnelltests über die gelbe Tonne/gelber Sack, die Bioabfalltonne oder den Altpapiercontainer ist nicht erlaubt.

    Weitere Informationen:

  • Wo kann ich weitere Informationen zu Antigen-Schnelltests finden?