Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen

10.11.2020

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Der DGUV liegen aktuell keine Belege für Gesundheitsgefährdungen durch das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen vor.  (Bild: DGUV)

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten derzeit vermehrt Anfragen zum Gebrauch von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB). Hintergrund dieser Anfragen ist die Sorge, dass das Tragen von MNB der Gesundheit schaden könnte. Hierzu erklärt der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

"Den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen liegen aktuell keine Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine so genannte 'CO2-Vergiftung' auslösen könnte. Umgekehrt sehen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in MNB eine Maßnahme, das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verringern, wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist.

Ordnen Arbeitgeber den Einsatz von MNB an, sind sie verpflichtet, dies in ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies hat in den vergangenen Monaten immer wieder zu Nachfragen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geführt - insbesondere hinsichtlich der Tragedauer und Erholungszeiten. Die DGUV hat daher im Mai eine Empfehlung* veröffentlicht.

Darin empfiehlt sie für MNB bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten. Während der Erholungszeit geht es darum, die MNB abzulegen; eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint. Bei leichter Arbeit ist auch eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich. In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen gewährleistet werden kann. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein.

Die Empfehlung liefert Arbeitgebern Orientierungswerte. Sie macht jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Insbesondere lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass Hygienepläne und betriebliche Regelungen, die das Tragen von MNB vorsehen, hinfällig sind. Auch lässt sich keine Verpflichtung für Arbeitgeber daraus herleiten, Vorsorgeuntersuchungen nach ArbmedVV anzubieten.

Weiterführende Informationen zum Schutz vor Sars-CoV-2-Infektionen am Arbeitsplatz geben die branchenspezifischen Hinweise der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Die Hinweise für Schulen orientieren sich an diesen Empfehlungen, sind aber gesondert zu betrachten. Für Kitas, Schulen und Hochschulen haben die Unfallversicherungsträger Schutzstandards veröffentlicht. Eine Liste mit häufig gestellten Fragen ist unter www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq zu finden."

* Die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV "Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB)" vom 27.5.2020, in der aktualisierten Fassung von Mai 2021 sowie die dazugehörigen "Erläuterungen zur Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB)" vom 27.05.2020, in der aktualisierten Fassung vom 07.10.2020 werden nicht mehr veröffentlicht.

Ausschlaggebend dafür ist, dass im aktuellen Infektionsschutz Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) keine Anwendung mehr finden, gegenwärtig werden ausschließlich medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) und Masken des Typs FFP2 oder gleichwertig zum Schutz vor COVID-19 vorgeschrieben. Zum Tragen dieser Masken liegen aufgrund aktueller Studien neue Erkenntnisse vor.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die aktualisierte DGUV Regel 112-190 zur Benutzung von Atemschutzgeräten nun abrufbar ist.

Kontakt

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Glinkastraße 40
10117 Berlin

Tel.: +49 30 13001-1414

Britta Ibald (Pressesprecherin)
Stefan Boltz (Pressesprecher)
Elke Biesel (Stv. Pressesprecherin)

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