Hinweise zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Verordnung inklusive Begründung
Geltungsbereich
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 27. 01.2021 auf der Grundlage des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in Kraft getreten. Ihre Gültigkeit ist befristet bis 15. März 2021. Ziel ist, die weitere Ausbreitung des Coronavirus durch zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit zu verhindern und zugleich die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen soweit und solange wie möglich aufrechtzuerhalten.
Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 2 ebenso wie die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gelten weiterhin. Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und weiter-gehende Vorschriften der Länder bleiben ebenfalls unberührt. Für Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich insbesondere im Zusammenhang mit an SARS-CoV-2 infizierten Personen gilt weiterhin die Biostoffverordnung.
Maßnahmen zur Kontaktreduktion
Ein wesentlicher Punkt der Verordnung sind Maßnahmen, um die Zahl der betriebsbedingten Personenkontakte zu verringern. Zentraler Punkt der Verordnung ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss hinsichtlich der zusätzlichen Maßnahmen überprüft und aktualisiert (§2,1) werden. Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. (§2,2) Das heißt, es gilt das TOP Prinzip: Verhältnisprävention hat Vorrang vor der Verhaltensprävention. (zum TOP-Prinzip vgl. zum Beispiel Video zum Sonnenschutz)
Zu den Maßnahmen zählen:
Die Begründung zur Verordnung führt ergänzend aus, dass es für die Umsetzung des Homeoffice erforderlich ist, "dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde, beispielsweise auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung zu vereinbaren und einzurichten."
Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung, das Homeoffice-Angebot anzunehmen. Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, damit nicht verbunden.
Der Arbeitgeber kann vom Angebot der Arbeit im Homeoffice nur absehen, wenn dem "zwingende betriebliche Gründe" – zum Beispiel durch die Art der im Betrieb ausgeübten Tätigkeit – entgegenstehen. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann dies überprüfen und Anordnungen treffen. (§ 22 Arbeitsschutzgesetz). Die Arbeitsschutzbehörden der Länder ebenso wie die Unfallversicherungsträger sind aufgefordert, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu kontrollieren. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an diese wenden.
Die Unfallversicherungsträger üben diese Kontrolle im Rahmen ihrer Betriebsbesichtigungen aus. Die Frage, ob in dem jeweiligen Betrieb die Anforderungen der Verordnung zum Homeoffice umgesetzt werden, ist ein Teil der Besichtigung und Prüfung der Gefährdungsbeurteilung.
Mund-Nasen-Schutz
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten nur dann medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder FFP2-Masken (oder vergleichbare Atemschutzmasken) zur Verfügung stellen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen. (vgl dazu auch den Artikel "Corona-Maßnahmen liefern Konfliktstoff am Arbeitsplatz" und das Interview: "Letztlich entscheidet das Virus" in der Zeitschrift Arbeit & Gesundheit.)
In der Begründung weist der Gesetzgeber darauf hin, dass ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS) ein Einmalprodukt ist und regelmäßig gewechselt werden muss. Er darf maximal für die Dauer eine Arbeitsschicht getragen werden. Zusätzlich muss ein MNS bei Kontamination oder Durchfeuchtung gewechselt werden.
Für Atemschutzmasken gilt: die möglicherweise erhöhte Belastung für die Beschäftigten ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Es wird eine Tragezeitbegrenzung empfohlen, als "Anhaltspunkte" für die Tragezeit weist der Gesetzgeber auf DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" hin.
Sowohl für MNS als auch für Atemschutzmasken gilt: Beschäftigte sind im An- und Ablegen zu unterweisen, um eine Kontamination der Hände oder der Maske zu vermeiden. Bei der FFP2-Maske kommt hinzu, dass die Filterleistung nur erreicht werden kann, wenn die Maske dicht an der Haut anschließt. Der Dichtsitz sollte durch einen FIT-Test überprüft werden. (Hinweise zum korrekten Anlegen einer FFP2-Maske gibt ein Erklärfilm des IFA)
Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine solche Atemschutzmaske tragen.