Schülerinnen und Schüler

mehrere Schüler melden sich vor der Lehrerin

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Der Besuch der allgemein- oder berufsbildenden Schulen steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu den allgemeinbildenden Schulen zählen beispielsweise die Grundschulen, Haupt-, Real- oder Gesamtschulen, Gymnasien, Fachober- und Sekundarschulen. Dabei spielt es für den Versicherungsschutz der Schülerinnen und Schüler keine Rolle, ob es sich um eine öffentliche Schule handelt oder ob die Schule einen privaten Träger hat. Die Kosten für den Versicherungsschutz übernimmt die öffentliche Hand. Für die Entschädigung der Unfälle sind die Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände zuständig.


Wann sind Schülerinnen und Schüler versichert?

Schülerinnen und Schüler sind beim Besuch der Schule versichert, also während des Unterrichtes und grundsätzlich auch in den Pausen. Natürlich sind auch die direkten Wege von und zur Schule versichert.
Versicherungsschutz besteht auch bei schulischen Veranstaltungen wie

  • Schulfesten, Klassenausflügen oder mehrtägigen  Klassenreisen,
  • Praktika in Betrieben, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden,
  • Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden, sowie
  • freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder Projektarbeiten.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist bei all diesen Veranstaltungen, dass sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das heißt, sie müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule veranstaltet werden.

Was ist nicht versichert?

Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von den Schülern oder Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das Lernen und die Hausaufgabenerledigung zu Hause oder die private Nachhilfe.

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