Organisation der Ersten Hilfe

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Nach Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Dazu zählt u. a. die Benennung von Ersthelfern in ausreichender Zahl und deren Schulung sowie die Bereitstellung geeigneter Ausrüstung. Der Erste-Hilfe-Schrank oder -Koffer muss stets einsatzbereit sein. Verbrauchtes Material ist umgehend zu ersetzen.

Lebensrettende Maßnahmen sind sofort einzuleiten. Betroffene Personen sind umgehend aus einem Gefahrenbereich zu retten, sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Hierzu ist in aller Regel die Mithilfe weiterer Personen erforderlich, ggf. unter Atemschutz.

Bereits bei Verdacht auf Vergiftungen ist immer ärztliches Personal hinzuzuziehen. Hierbei sind möglicherweise vorhandene Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Informationen) zu verwendeten oder vermuteten Begasungsmitteln und der transportierten Ladung mitzugeben.

Es sollten Beschäftigte zur Einweisung der Rettungskräfte abgestellt werden; hierbei ist die Besatzung des zuerst eintreffenden Fahrzeugs zu fragen, ob noch weitere Einsatzkräfte folgen.

Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten helfen, im Ernstfall für eine schnelle und effektive Erste Hilfe sowie eine weitere fachgerechte Versorgung der betroffenen Beschäftigten zu sorgen. Dafür müssen die Alarmierungswege bekannt sein und funktionieren. Denken Sie auch an die Bereitstellung der Notrufnummern der Informationszentralen bei Vergiftungsfällen (Giftnotrufzentralen).

Beim Notruf ist unbedingt an die fünf W-Fragen zu denken:

  • Wo ist der Unfall geschehen?
  • Was ist geschehen?
  • Wie viele Personen sind betroffen?
  • Welche Arten von Verletzungen liegen vor?
  • Warten auf Rückfragen!

Generell gilt: Betriebliche Notfallsituationen sind zu üben!


Weitere Informationen

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933