
Stand: 22. März 2021
Bitte beachten Sie ergänzend zu den folgenden Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung die länderspezifischen Regelungen und / oder ggf. die kommunalen Vorgaben.
Die Corona-ArbSchV richtet sich in erster Linie an Arbeitgebende, also auch an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt. (§ 1 Abs. 2 Corona-ArbSchV)
Die Verordnung fordert für einen begrenzten Zeitraum ihrer Gültigkeit aktuell vom 27.01.2021 bis 30.04.2021 folgende ergänzende Maßnahmen:
Nach § 2 Corona-ArbSchV sollen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz, MSN) getragen werden, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung (§ 2 Corona-ArbSchV) nicht eingehalten werden können, oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder wenn mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z. B. beim lauten Sprechen).
Für die Kindertagesbetreuung bedeutet dies, dass Beschäftigte anstelle von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz, MNS) in solchen Situationen tragen sollten. Beispielhafte Situationen sind im Schutzstandard Kindertagesbetreuung, Abschnitt "Mund-Nase-Bedeckung" (Tabelle) hinterlegt.
Ob FFP2-Masken für Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung notwendig sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – wie immer auch unter Berücksichtigung der psychischen Belastung – zu ermitteln.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Regelungen zum Tragen von und zum richtigen Umgang mit Atemmasken (inkl. Erholungs-/Tragepausen) festzulegen. Diese Regelungen sind den Beschäftigten während einer Unterweisung nahezubringen. Sie gelten auch, wenn Beschäftigte FFP2-Masken privat mitbringen.
Bei der Nutzung einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske hat der Arbeitgebende den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn diese regelmäßig länger als 30 min pro Arbeitstag getragen wird.
Entsprechend der Corona-ArbSchV soll der Arbeitgebende (z. B. Träger von Kindertageseinrichtungen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen) geeignete medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz, MNS) bereitstellen. Die Kosten für diese individuellen Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgebende zu tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden, z. B. von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.
Die DGUV stellt folgende Informationen zur Verfügung:
Der Arbeitgebende hat im Rahmen der (tätigkeitsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung Tragezeiten und Erholungszeiten (d. h. Tragepausen) festzulegen. Hierbei sind Faktoren wie z. B. die Arbeitsschwere, Arbeitsbedingungen sowie persönliche Faktoren der Trägerin bzw. des Trägers zu berücksichtigen und der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin sollte in die Beurteilung einbezogen werden. Bei der Nutzung von Atemmasken soll darauf geachtet werden, dass ausreichende Erholungszeiten vorgesehen werden. Erholungszeit bedeutet nicht, dass eine Arbeitspause eingelegt werden muss. Während der Erholungszeit vom Tragen der Atemmaske können weiterhin berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit einer Einhaltung des Mindestabstandes einhergehen, z. B. Dokumentationsarbeiten, Aufenthalt im Freien oder Bastelvorbereitungen im Pausenraum.
Der Wechsel einer Maske sollte nach maximal einer Arbeitsschicht erfolgen; mindestens sollte aber ein täglicher Wechsel gewährleistet sein. Ggf. ist ein früherer Wechsel erforderlich, wenn die Maske durchfeuchtet, kontaminiert oder verschmutzt ist.
Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 ermöglichen die Länder für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung, dass das Personal in Schulen und in der Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.
Verbindliche Testkonzepte legen die zuständigen Länderministerien fest. Darüber hinaus ist die Corona-Schutzverordnung bzw. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Grundsätzlich wird der Einsatz von Antigen-Schnelltests in Bildungseinrichtungen als ein zusätzlicher Mosaikbaustein zu den bisherigen SARS-CoV-2 Schutzmaßnahmen (AHA+L+A) befürwortet, wenn die Inzidenzlage dies für sinnvoll erscheinen lässt (zielgerichteter Ressourceneinsatz!).
Für den Einsatz von Schnelltests und den Umgang mit positiven Ergebnissen sollten Prozessabläufe festgelegt werden, d. h. sinnvolle Testungsstrategien und Quarantänemaßnahmen konzipiert sowie entsprechende Schutz- und Durchführungsmaßnahmen beschlossen werden. Testungen sind sinnvoll, wenn diese entsprechend der Inzidenzlage und vor dem Hintergrund eines sinnvollen Ressourceneinsatzes konsequent (keine Ausnahmen), regelmäßig und niedrigschwellig durchgeführt werden, um die Chance zu erhöhen, asymptomatisch erkrankte Personen zu identifizieren, Nachverfolgungen sicher zu stellen, Hotspots entgegenzuwirken und die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Hinsichtlich der Anwendung von Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ist der Beschluss 6/2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu beachten. Dort sind die wesentlichen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben, um die probenehmende Person vor einer Infektion zu schützen. Es handelt sich bei der Probenahme und Durchführung der Tests um vergleichbare Tätigkeiten wie in der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ zum Gesundheitsdienst beschrieben.
Die Probenahme für den direkten SARS-CoV-2-Nachweis erfolgt in aller Regel aus den Atemwegen. Sie ist von nachweislich fachkundigen Personen (z. B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) durchzuführen. Abweichend kann sie unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen, die probenehmende Person ist dann vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen.
Antigen-Schnelltests mit Probeentnahme durch fachkundiges/unterwiesenes Personal
Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)
Der Arbeitgeber/Unternehmer kann seine Beschäftigten grundsätzlich nicht zu einem Test auf SARS-CoV-2 zwingen. Die Corona-Schutzverordnung bzw. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des jeweiligen Bundeslandes ist zu beachten.
Minderjährige dürfen ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten nicht getestet werden.
Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Verbindliche Testkonzepte legen demnach die zuständigen Länderministerien fest. Die Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes ist zu beachten.
Die Kostenübernahme für Antigen-Schnelltests in Bildungseinrichtungen ist derzeit noch nicht geklärt. Der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 trifft dazu keine Aussage.
Für den schulischen Bereich hat die Kultusministerkonferenz am 01.03.2021 beschlossen, dass die Finanzierung durch den Bund erfolgt.
Um die Kontakte innerhalb der Einrichtung zu reduzieren und die Beschäftigten sowie die Kinder vor einer erhöhten Ansteckungsgefahr zu schützen, sollten die Kinder beim Bringen und Abholen an den Eingangs- bzw. Zugangstüren übergeben bzw. in Empfang genommen werden. Um Personenansammlungen zu vermeiden, empfiehlt es sich zudem, dass die Kinder nur von einer Person gebracht und abgeholt werden.
Generell besteht die Vorgabe, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion die Einrichtung nicht betreten dürfen. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die vom jeweiligen Gesundheitsamt behördliche Maßnahmen (wie Absonderung oder Quarantäne) angeordnet bekommen haben.
Soweit es der Entwicklungsstand des Kindes und die emotionale Situation zulässt, sollte bei der Übergabe der Kinder der Mindestabstand von den Erziehungsberechtigten zu den Beschäftigten eingehalten werden. Die Erziehungsberechtigten sollen sich beim Bringen und Holen der Kinder nicht länger als notwendig in der Einrichtung aufhalten. Auf eine gute Belüftung der Räume muss geachtet werden. Eine Markierung der einzuhaltenden Sicherheitsabstände (zum Beispiel im Garderobenbereich) ist sinnvoll, um die Einhaltung der Abstände zu gewährleisten.
Weiterhin soll der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Erziehungsberechtigten und den Beschäftigten sowie den bereits anwesenden Kindern eingehalten werden (dies gilt nicht für die eigenen Kinder). Kann der Mindestabstand ausnahmsweise nicht eingehalten werden, sollen Erziehungsberechtigte sowie Beschäftigte Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. Mund-Nasen-Schutz tragen. Wir empfehlen deshalb, dass bringende und abholende Personen in der Einrichtung generell eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Sollte es Gesprächsbedarf zwischen Erziehungsberechtigten und Fachkräften geben, können unter Beachtung der empfohlenen Abstandsregelungen, kurze Gespräche in der Einrichtung geführt werden. Besteht der Wunsch nach einem ausführlicheren Gespräch, so empfehlen wir, Telefontermine oder Gespräche im Außenbereich der Einrichtung zu vereinbaren.
Eine "Einbahnstraßen-Regelung“ mit geführten Bring- und Abholrichtungen kann sinnvoll sein, wenn die Kinder nicht vor der Einrichtung in Empfang genommen werden können. Auf diese Weise lässt sich die Übergabe von Kindern gezielt steuern und gegenläufiger Personenverkehr mit geringen Sicherheitsabständen vermeiden.
Schaffen Sie, wenn möglich, beispielsweise mehrere Zutrittsbereiche, um das Personenaufkommen räumlich zu entzerren. Auch könnte eine zeitliche Staffelung in den einzelnen Bereichen sinnvoll sein, um das Aufeinandertreffen von Personen zu reduzieren.
Generell muss darauf geachtet werden, dass erwachsene Personen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Beschäftigten sowie zu bereits anwesenden Kindern einhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes zwingend. Wir empfehlen deshalb, dass Erziehungsberechtige in den Innenräumen der Einrichtung grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Erziehungsberechtigten sollten sich generell nicht länger als notwendig in der Einrichtung aufhalten. Die Kinder sollten, nur von einzelnen Personen gebracht und abgeholt werden.
Es wird empfohlen, Kinder in festen Gruppen zu betreuen, um gruppenübergreifende Kontakte und damit potentielle Infektionsketten zu vermeiden. Daher sollte, wenn dies organisatorisch möglich ist, auch kein gruppenübergreifender Personalwechsel stattfinden.
Da sich beim Singen Aerosole über eine größere Entfernung verteilen können und daher das Infektionsrisiko erhöhen, sollte derzeit nur im Freien angeleitet gesungen werden.
Beim Singen in geschlossenen Räumen – sofern nicht vermeidbar – sollten die folgenden risikoreduzierenden Maßnahmen beachtet werden:
Kinder brauchen viel Bewegung für ein gesundes Aufwachsen. Dies sollte auch in der jetzigen Pandemie-Situation möglich sein. Nutzen Sie dafür vor allem das Außengelände Ihrer Einrichtung, angrenzende Parks oder Waldgebiete.
Im Innenbereich sollten die Angebote möglichst in großen (Bewegungs-)Räumen stattfinden. Dabei ist stets auf eine ausreichende und regelmäßige Lüftung zu achten. Kleinsportgeräte sollten möglichst personenbezogen genutzt werden. Auf die Nutzung von Bällebädern ist zu verzichten.
Bei vorhandenen Kooperationen mit Sportvereinen ist abzusprechen, welche Angebote möglich sind. Wenn der Übungsleiter / die Übungsleiterin ins Haus kommt, dann sollte er/sie mindestens eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) tragen und sich möglichst nur im zugeordneten (Bewegungs-)Raum aufhalten.
Nur wenn die Regelungen der Länder oder ggf. der jeweiligen Kommune zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen dies erlauben, können Veranstaltungen und Feste mit externen Personen durchgeführt werden.
Gruppeninterne Veranstaltungen können stattfinden. Hier sollte möglichst auf die Anwesenheit von externen Personen (Eltern, Großeltern, Geschwister, Pädagogen, Künstler, Caterer etc.) verzichtet werden, um das Infektionsrisiko zu reduzieren. In Zweifelsfällen sollte mit dem zuständigen Gesundheitsamt Rücksprache gehalten oder auf die Veranstaltung verzichtet werden.
Ausflüge können unter Beachtung der in den Ländern bzw. in den jeweiligen Kommunen geltenden Regelungen zum Infektionsschutz durchgeführt werden. Naturnahe Gebiete, wie zum Beispiel Wiesen und Wälder, bieten sich an. Dort lassen sich, zum Schutz der Beschäftigten sowie der Kinder, Ansammlungen von Personen und somit mögliche weitere Kontakte gut vermeiden.
Beschäftigte müssen bei Kontakt untereinander oder zu anderen Erwachsenen in den Innenräumen der Einrichtung immer eine MNB bzw. einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Das Tragen von MNB oder MNS sollte bei Kontakt der Beschäftigten mit Kindern situationsbedingt erfolgen - insbesondere, wenn das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern zu einem Kind vorhersehbar und planbar nicht eingehalten werden kann, d. h. zum Beispiel beim Wickeln.
Benutzte Mund-Nasen-Bedeckungen müssen in einer verschlossenen Tüte oder in einem verschlossenen Behältnis für die Kinder unzugänglich aufbewahrt und anschließend entsorgt bzw. aufbereitet werden (Waschen bei mind. 60 °C).
Als Alternative zu einer MNB (auch Alltagsmasken genannt) kann ein medizinischer Mund-Nase-Schutz (MNS) getragen werden.
FFP2-Masken (oder höherwertig) sind in der Regel hauptsächlich bei erhöhten Gefährdungen, z.B. im Gesundheitswesen erforderlich, wo Erwachsene im direkten Kontakt zu infizierten Personen oder infektiösem Material stehen. In Kitas kann das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil für Beschäftigte in Frage kommen, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies als weitergehende Schutzmaßnahme ergibt. Anlässe können z. B. sein, wenn eine Person zu einer Risikogruppe gehört oder verstärkt Ängste hat bzw. eine erhöhte psychische Belastung verspürt. In diesem Fall muss den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Zudem ist dann eine Unterweisung der Beschäftigten zur Verwendung der FFP2-Maske erforderlich.
Als Alternative ungeeignet sind Gesichtsvisiere ("Face Shields"), die fälschlicherweise als Ersatz für MNB empfohlen werden. Sie können lediglich ergänzend zu einer Schutzmaske getragen werden, wenn mit (infektiösen) Tröpfchen oder Spritzern wie beim Niesen oder Husten zu rechnen ist.
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Schutzmasken bietet das Plakat "Schutzmasken – Wo liegt der Unterschied?"
Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV hat drei zielgruppenspezifische Handlungshilfen für Unternehmen, für betriebliche Ersthelfende und für ermächtigte Ausbildungsstellen erarbeitet.
Alle drei Handlungshilfen können Sie in der Publikationsdatenbank der DGUV herunterladen.
Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltungen absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Augenmerk wird stattdessen auf das praktische Üben gelegt. Daher sind Online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen (siehe "Fachbereich Erste Hilfe - Handlungshilfe für Unternehmen").
Grundsätzlich stehen Beschäftigte und Kinder in der Kindertagesbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Trägervertreter oder sonstige Leitungskräfte, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, setzen sich keinen Haftungsrisiken aus, wenn sie in der Kindertagesbetreuung Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, wie es in Verordnungen und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus vorgesehen ist.
Beschäftigte und Kinder stehen beim Besuch einer Kindertagesbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die regional zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft trägt im Versicherungsfall die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung.
Die einzelnen Maßnahmen im Schutzstandard Kindertagesbetreuung sind auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, u. a. des Robert-Koch Instituts (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), der Nationalen Akademie der Wissenschaften oder der Arbeitsschutzinstitute sowie der Fachgremien und der wissenschaftlichen Institute der DGUV, erarbeitet worden. Diese Maßnahmen haben empfehlenden Charakter. Da sich die Erkenntnisse zu SARS-CoV-2 bedingt durch die Epidemie in Deutschland ständig weiterentwickeln, werden die Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung laufend an die aktuellen Erkenntnisse angepasst. Bei der Festlegung und Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes ist eine sachgerechte Verknüpfung der einzelnen Maßnahmen wichtig (Paketlösung). Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Epidemie bildet der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der Epidemie die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf Covid 19.
Die DGUV hat mit dem SARS-CoV-2 – Schutzstandard Kindertagesbetreuung, wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewünscht, den Arbeitsschutzstandard konkretisiert und Arbeits- bzw. Betreuungsschutzmaßnahmen für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erarbeitet. Die Maßnahmen zielen darauf ab, durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, den Betrieb der Kindertagesbetreuung unter Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen sowie Schließungen zu vermeiden und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Die Maßnahmen sind Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel in der Kindertagesbetreuung.
Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung sind darüber hinaus landesspezifische Vorgaben der zuständigen Ministerien und Regelungen auf regionaler oder kommunaler Ebene zum Infektionsschutz zu berücksichtigen.
Kinder sollten keine Maske tragen (Interview der GEW mit der DGUV)
SARS-CoV-2: Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen
Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg
Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten
Sicherheit und Gesundheit in Kitas in Zeiten von Corona (Interview des BMFSFJ mit der DGUV)
Kooperation von Kitas und Sportvereinen (PPSX, 4,9 MB)
Informationen des Fachbereichs "Erste Hilfe" zur Corona-Pandemie