SOKA-BAU

Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sind auch Baubetriebe mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, verpflichtet, am Urlaubskassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft teilzunehmen. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweiges erhalten die nach den allgemeinverbindlichen Sozialkassen-Tarifverträgen vorgesehenen Leistungen; die Arbeitgeber haben außerdem den festgesetzten Urlaubskassenbeitrag an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) abzuführen. Die ULAK firmiert mit der Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft (ZVG) unter dem Namen SOKA-BAU. Einzelheiten finden Sie im Internet-Auftritt von SOKA-BAU unter