Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung bietet die DGUV Information 206-031
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Das BEM richtet sich an alle Beschäftigte, die in den letzten zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Es hat zum Ziel, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und die Beschäftigten bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu unterstützen. Auch soll einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz dauerhaft erhalten werden.

Was für Betriebe gilt

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind laut Sozialgesetzbuch dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Sie kommen damit nicht nur ihrer rechtlichen Verpflichtung nach, sondern begegnen dem Fachkräftemangel durch das Halten qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Wissen im Unternehmen.

Was für Beschäftigte gilt

BEM ist vertraulich und die Teilnahme daran freiwillig. Es handelt sich um einen gemeinschaftlichen und ergebnisoffenen Prozess. Beteiligt daran sind die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die BEM-berechtigte Person. Darüber hinaus können weitere interne und externe Personen bzw. Institutionen zum BEM hinzugezogen werden, wie zum Beispiel die betrieblichen Interessenvertretungen und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt.

Unterstützung durch den Unfallversicherungsträger

Zu spezifischen Unterstützungsangeboten können sich Betriebe an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Gezielte Informationen zum BEM finden Sie unter den folgenden Links:

Bei Fragen, insbesondere zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, können sich Betriebe auch an die übrigen Rehabilitationsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Integrations- und Inklusionsämter) wenden.

Häufig gestellte Fragen und Antworten sind hier zu finden.