Personen in Mini-Jobs

Regelungen bei geringfügiger Beschäftigung

eine Frau putzt eine Fensterbank

Bild: © Wolfgang Bellwinkel / DGUV

Minijobber sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie noch nicht zur Unfallversicherung angemeldet hat. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die "normalen" Beschäftigten.

Was ist ein Mini-Job?

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen das monatliche Bruttogehalt ein bestimmtes Vielfaches des gesetzlichen Mindestlohnes nicht überschreiten darf. Seit 1. Oktober 2022 sind dies 520 Euro monatlich. Dieser Betrag steigt automatisch an, wenn der Mindestlohn erhöht wird.
Ist die Beschäftigung im Voraus auf 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich unabhängig von der Höhe des Verdienstes um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.

Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen).

Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 520 Euro monatlich) überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Übersteigt das Entgelt aus einer Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze, so gilt diese als sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Neben dieser kann nur ein Minijob ausgeübt werden.

Die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See informiert zu allen Fragen zum Thema Minijob.

Kontakt Minijob-Zentrale:
Tel.: 0+40 355 2902-70799

www.minijob-zentrale.de

Beiträge und Meldeverfahren für Minijobber

Der Arbeitgeber muss die Minijobber bei seinem Unfallversicherungsträger und bei der Minijob-Zentrale anmelden! Die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt (einzige Ausnahme: private Haushalte, siehe unten).

Das heißt, die Entgelte der Minijobber müssen in der Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV) und im jährlichen Lohnnachweis für die Unfallversicherung aufgeführt werden. Bei Fragen helfen Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für Ihren Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft weiter.

Arbeitgeber oder Beschäftigte im öffentlichen Bereich wenden sich bitte an die zuständige Unfallkasse.

DEÜV

Obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für gewerblich tätige Minijobber nicht an die Minijob-Zentrale abgeführt werden, enthalten die Meldungen an die Minijob-Zentrale auch die Meldedaten der Unfallversicherung.

Sonderregelung für Privathaushalte - Haushaltsscheckverfahren

Nur für Minijobber in Privathaushalten (z.B. Haushaltshilfe, Gärtner, Babysitter) gilt eine Sonderregelung. Hier wird auch die Meldung und Beitragsabführung zur Unfallversicherung durch die Minijob-Zentrale übernommen.

Allein mit der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mittels Haushaltsscheck sind alle Meldepflichten zur Sozialversicherung erfüllt. Eine gesonderte Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht nötig. Dies wird von der Minijobzentrale übernommen!

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Für die Entschädigung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bleibt weiterhin die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig.